Allgemeine Messe– und Ausstellungs­bedingungen Veranstalter: IKORO–Team Rosenheim 2019 (HS Rosenheim)

1. Anwendungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Überlassung/Vermietung der im Vertrag bezeichneten Standfläche durch das IKORO-Team Rosenheim (nachfolgend Veranstalter genannt) an den Aussteller.

2. Anmeldung
Die Anmeldung als Aussteller erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars. Der Aussteller ist 14 Tage an seine Anmeldung gebunden. Der Anmeldeschluss ist im Anmeldeformular genannt, nachträgliche Verzögerungen behält sich der Veranstalter vor.

3. Anerkennung
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller diese Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen als
verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe/Ausstellung Beschäftigten an. Für das Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Aussteller gelten ausschließlich diese Bedingungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Geschäftsbedingungen des Ausstellers gelten nur, soweit der Veranstalter ihnen schriftlich zustimmt.

4. Zulassung
Über die Zulassung der Aussteller entscheidet der Veranstalter. Der Vertrag zwischen Aussteller und Veranstalter kommt durch die Bestätigung der Zulassung oder durch die Rechnung des Veranstalters zustande. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen oder technischen Gründen eine Veränderung und/oder eine geringfügige Beschränkung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Messe/Ausstellung auf bestimmte Aussteller- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehrgegeben sind.

5. Änderungen — Höhere Gewalt
Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von dem nicht von dem Veranstalter vorsätzlich oder fahrlässig zu vertretende Ereignisse  (z. B. außergewöhnliche Wetterverhältnisse, Maßnahmen von Behörden usw. – nachfolgend als „Höhere Gewalt“ bezeichnet –), die eine planmäßige Abhaltung der Messe/Ausstellung unmöglich machen, berechtigen den Veranstalter,

a) die Messe/Ausstellung vor Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50%. Außerdem hat der Aussteller die auf seine Veranlassung bereits beim Veranstalter entstandenen Kosten zu ersetzen. Muss die Messe/Ausstellung infolge Höherer Gewaltgeschlossen werden, sind alle vereinbarten Preise (d. h. für Standmiete, Anschlüsse und sonstigen Leistungen) in voller Höhe zu bezahlen.

b) die Messe/Ausstellung zu verkürzen. Die Aussteller können keine Entlassung aus dem Vertrag verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. In jedem Fall der Höheren Gewalt sind Schadenersatzansprüche sind für beide Teile ausgeschlossen.

6. Standeinteilung
Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Veranstalter kann, insofern es das Konzept zulässt, Mitbewerber in gleicher Nähe zueinander platzieren. Der Veranstalter hat keine Mitteilungspflicht darüber. Ein Rücktritt vom Vertrag aus oben angeführten Grund ist seitens des Ausstellers nicht möglich. Die Standeinteilung wird schriftlich mitgeteilt. Der Aussteller muss damit rechnen, dass auskonzeptionellen oder technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Die Beschränkung darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller eine/n möglichst gleichwertige/n Stand/Fläche zu geben. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge auszwingenden Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat der Veranstalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Bei einer Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern der Veranstalter nicht Räumung der durch den Untermieter belegten Fläche verlangt, 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten.

8. Gesamtschuldnerische Haftung
Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht der Veranstalter zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den – oder bei Gemeinschaftsständen– an die Aussteller.

9. Mieten und Kosten
Das vertraglich vereinbarte Entgelt ergibt sich aus dem aktuellen Anmeldeformular.

10. Zahlungsbedingungen
a) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Zahlung des gesamten, durch den Veranstalter in Rechnung gestellten Betrages, 10 Tage nach Eingang der Rechnung beim Aussteller (Fälligkeit). Zahlungen gelten nur als geleistet, sofern und soweit der Betrag unwiderruflich auf dem Konto des Veranstalters eingegangen ist.

b) Bei Zahlungsverzug: Es gelten die Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Hat der Veranstalter eine Mahnung ausgesprochen und zahlt der Aussteller auch innerhalb angemessener Frist nach dieser Mahnung nicht, ist der Veranstalter berechtigt, von dem Vertrag mit dem Aussteller zurückzutreten und über den Stand anderweitig zu verfügen. In diesem Rücktrittsfalle ist der Aussteller verpflichtet, eine pauschale Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der beim Veranstalter bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Dem Aussteller wird der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung bzw. Kosten seien überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

c) Pfandrecht: Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten und Schäden steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe-/Ausstellungsgegenständen das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.

11. Gestaltung und Ausstattung der Stände
Am Stand sind für die gesamte Dauer der Messe/Ausstellung in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name des Ausstellers anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien des Veranstalters sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten dem Veranstalter zur Genehmigung vorgelegt werden. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters. Der Veranstalter kann verlangen, dass Messe-/ Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entspricht, geändert oder entfernt werden. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben. Der jeweils gültige qm-Preis schließt die Erstellung und leihweise Überlassung der Rück- und Seitenwände mit ein. Für jede Beschädigung des Hochschulgebäudes oder Veränderungen der gemieteten Ausstellungsfläche haftet der Aussteller für sich, sein Personal und seine Beauftragten. Hierdurch entstehende Entschädigungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

12. Werbung
Der Betrieb von Lautsprecheranlagen und Musik-/Lichtbilddarbietungen durch den Aussteller sind bei dem Veranstalter anzumelden. Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten sowie die Durchführung von Werbemaßnahmen dürfen einen geordneten Messe-/Ausstellungsbetrieb nicht beinträchtigen. Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich der Veranstalter Durchsagen vor.

13. Aufbau
Bezüglich der Auf- und Abbautermine ergeht rechtzeitig ein gesondertes Rundschreiben, dessen Inhalt Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung wird. Alle für den Aufbau verwendeten und gelagerten Materialien sollten - soweit möglich - schwer entflammbar sein.

14. Betrieb des Standes
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Messegeländes. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet. Verpackungsmaterial und dgl. dürfen nicht sichtbar gelagert werden.

15. Abbau
Kein Stand darf vor Beendigung des vertraglich vereinbarten Überlassungszeitraums ganz oder teilweise geräumt werden. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe- /Ausstellungsgegenstände werden von dem Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung bei dem Veranstalter eingelagert.

16. Anschlüsse
Benötigte Anschlüsse gibt der Aussteller im Anmeldeformular an. Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, den Aussteller mit den gewünschten Anschlüssen zu versorgen, hat der Veranstalter das Recht, ihm diese zu verwehren. Für nachträgliche Wünsche kann der Veranstalter nicht garantieren.

17. Haftung
Die verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Standfläche ist ausgeschlossen. Eine Minderung des Entgeltes wegen Sachmängeln kommt nur in Betracht, wenn dem Veranstalter die Minderungsabsicht zu Beginn der Nutzungsdauer angezeigt worden ist. Die Haftung des Veranstalters für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), verletzt sind oder keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind.

18. Unfallverhütung
Der Aussteller ist verpflichtet, an seinen ausgestellten Maschinen, Apparaten, Geräten usw. Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Für jeden Personen- oder Sachschaden, der durch den Betrieb ausgestellter Maschinen, Apparate, Anlagen u. ä. entsteht, haftet der Aussteller. Feuerlöschgeräte und deren Hinweisschilder dürfen nicht von ihrem Standort entfernt, zugehängt oder zugestellt, Notausgänge weder durch Ausstellungsstände noch durch Ausstellungsstücke zugebaut oder zugestellt werden.

19. Externe Meldungen und Gebühren
Der Aussteller ist verpflichtet, insofern notwendig, bei externen Behörden (z.B. Anmeldung Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) sich selbst um (An-)Meldung u. Abnahme zu kümmern. Die Kosten trägt der Antragsteller. Der Veranstalter lehnt hierfür jegliche Haftung ab.

20. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag und Gerichtsstand ist Rosenheim, wenn der Aussteller Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

Stand: 16.01.2019

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